... ist ja ganz nett, aber dass es hierfür kein Geld gibt, stimmt schon traurig.
Eine als Innenreinigerin beschäftigte Arbeitnehmerin wurde in verschiedenen Reinigungsobjekten sowohl vormittags als auch nachmittags eingesetzt, wobei die einzelnen Arbeitseinsätze nicht nahtlos aufeinanderfolgten, sondern zwischen den Arbeitseinsätzen unterschiedlich lange (teilweise bis zu vier Stunden dauernde) Leerlaufzeiten entstanden. Die Arbeitgeberin vergütet zwar die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Reinigungsobjekten, nicht aber die arbeitsfreie sonstige Zwischenzeit.
Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, sie habe auch für die arbeitsfreien Zwischenzeiten einen Lohnanspruch nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (RTV). Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 440/11) haben die Lohnklage jedoch abgewiesen.
Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass das LAG die Auffassung vertritt, dass sich aus § 4 RTV ergebe, dass das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt werde. § 3 RTV lege wiederum fest, dass die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig erst an der Arbeitsstelle beginne und ende und darüber hinaus nur die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit gelte. Aus dem Wortlaut und der Auslegung der Tarifnorm sowie der dazugehörigen Erläuterung ergebe sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien neben der reinen Arbeitszeit nur Wegezeiten, also Fahrtzeiten, und nicht sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten als Arbeitszeit zu vergüten seien. Dagegen spreche auch nicht, dass die Zwischenzeiten oftmals nicht sinnvoll zu nutzen seien. Denn maßgeblich sei nur der im Wortlaut der Tarifnorm zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Zudem sei ein Tarifvertrag immer ein ausgehandeltes Gesamtergebnis, für dessen Erzielung beide Tarifvertragsparteien Kompromisse eingingen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde für die Arbeitnehmerin zugelassen.
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