Diese Frage stellt sich nicht nur für Umweltminister Röttgen a.D. (vergleiche hier), sondern auch für Arbeitnehmer einer Krankenkasse.
Eine Krankenversicherung mit einem Mitgliederstand von ca. 136.000 Mitglieder wurde auf Basis des § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V als Betriebskrankenkasse vom Bundesversicherungsamt mit Bescheid vom 04.05.2011 unter Sofortvollzug geschlossen zum 30.06.2011. Gesetzliche Folge der von der Krankenkasse akzeptierten behördlichen Schließung ist, dass nach §§ 164 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V die Arbeitsverhältnisse vorbehaltlich eines für Dienstordnungsangestellte und ordentlich nicht kündbare Beschäftigte bestimmten sogenannten Unterbringungsverfahrens mit dem Tag der Schließung automatisch enden. Einer Kündigung bedarf es dann nicht und somit auch nicht der Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Hiergegen haben zahlreiche Arbeitnehmer der Krankenkasse Klage erhoben mit der Begründung erhoben, die gesetzlich angeordnete Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sei mit dem für Arbeitnehmer ansonsten geltenden Kündigungsschutz nicht zu vereinbaren. Ihnen stünde jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen ebenfalls Kündigungsschutz zu.
Das ArbG Stuttgart und das LAG Stuttgart haben entschieden, dass mit Schließung der Krankenkasse zum 30.06.2011 alle Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes endeten. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.
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