Ein Rettungssanitäter war bei der D-gGmbH im Versorgungsbereichen Landkreis Leipzig und Döbeln beschäftigt. Die zur Durchführung des Rettungsdienstes notwendigen Einsatzfahrzeuge sowie die Räumlichkeiten der Rettungswachen in Borna und Groitzsch gehören einem anderen Rechtsträger und wurden der D-gGmbH zur Verfügung gestellt.
Dieser Rechtsträger kündigte den Vertrag mit der D-GmbH außerordentlich zum 23.12.2008. An diesem Tag gab die D-gGmbH um 07.00 Uhr die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten frei und sämtliche überlassenen Rettungsmittel und Ausrüstungsgegenstände zurück. Die Notfallrettung und den Krankentransport führten sofort drei andere Unternehmen weiter durch. Diese hatte der Rechtsträger durch Heranziehungsbescheide dazu verpflichtet. Die Unternehmen nutzten jeweils einige der zuvor der D-gGmbH überlassenen Einsatzfahrzeuge und Rettungswachen. Seit Mitte Januar 2009 führen sie die Notfallrettung und den Krankentransport auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge für den Rechtsträger durch.
Der Rettungssanitäter begehrte nun die Feststellung vor Gericht, dass sein ursprünglich mit der D-gGmbH bestehender Arbeitsvertrag auf den Rechtsträger übergegangen ist aufgrund Betriebsübergangs. Der Rechtsstreit führte bis zum Bundesarbeitsgericht, welches am 10.05.2012 (Az. 8 AZR 639/10) dem Rettungsassistenten den Erfolg versagte und feststellt:
"Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut."
Damit gab das Bundesarbeitsgericht dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgericht Leipzig Recht und hob das Berufungsurteil des Sächsischen LAG auf.
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