Dienstag, 15. Mai 2012

Taschenspielertricks eines Richters - wie reagieren?

Es ist allgemein bekannt, dass vielzählige Verfahren vor den Arbeitsgerichten durch einen Vergleich enden (nach der Statistik für 2010 im deutschlandweiten Durchschnitt ca. 58 % der erledigten Verfahren, d.h. mehr als jedes 2. Verfahren endet mit einem Vergleich).

Richter sind hieran nicht unbeteiligt. In einem Verfahren stritten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber um eine Änderungskündigung. Die Schriftsätze ließen auf einen erbitterten Streit schließen.

In einem ersten Termin ließ der Richter seine – natürlich vorläufige - Rechtsauffassung durchscheinen und regte einen Vergleichsabschluss an. Doch danach passierte nichts, außer dass eine Partei ihren Vortrag nachzubessern versuchte. Nun stand der 2. Termin an und der Richter fragte erneut – ohne Ausführung zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung – nach einer Vergleichsmöglichkeit. Wenn nicht, werde er heute eine Entscheidung treffen.

Beide Parteien sind sich unsicher, wie der nachgeholte Vortrag in der Sache vom Gericht bewertet wird und kommen nach kurzer Beratung zu dem Schluss, unter gegenseitigem Nachgeben bezüglich bisheriger Vorstellungen einen Vergleich abzuschließen, weil letztlich keiner das Risiko einer unliebsamen Entscheidung eingehen wollte.

Der Richter griff sofort zum Diktiergerät, gab den Vergleich zu Protokoll und damit war das Verfahren zu Ende.

Doch welches Verhalten bietet sich in einer solchen Situation an - den Richter
explizit nach seiner „vorläufigen“ Rechtsauffassung befragen und dann erst einen Vergleich abschließen oder lieber sofort einen Vergleich abschließen und kein Risiko eingehen.

Beteiligen Sie sich doch an der Umfrage (rechts oben - bis zum 25.05.2012).

1 Kommentar:

  1. Wenn der Richter den Vergleich erreichen will (und das will er sicher) dann wird er seine vorläufige Rechtsauffassung kaum kundtun; den die voraussichtlich obsiegende Partei wird dann wohl nicht mehr zustimmen.

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