... auch nicht mehr als andere.
Ein verbeamteter Feuerwehrmann, der von 2007 bis 2009 wegen Krankheit dienstunfähig war und hiernach in den Ruhestand trat, verlangte vom Dienstgeber (Stadt Frankfurt/Main) für 86 Tage Urlaubsanspruch nebst Feiertagsausgleich eine Abgeltung in Höhe von 16.800 Euro für insgesamt 86 Tage unerfüllten Urlaubsanspruch einschließlich Feiertagsausgleich. Er beruft sich auf die Richtlinie 2003/88.
Die Stadt Frankfurt/M. lehnte dies ab unter Verweis darauf, dass im Bematenrecht kine Anspruchsgrundlage für eine "Urlaubsabgeltung" bestünde. Das angerufene Verwaltungsgericht fragte beim EUGH nach.
Der EUGH (Az: C‑337/10) stellt fest, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist und ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.
Das Gericht hat aber auch ausgeführt, dass etwaiger Mehrurlaub (über vier Kalenderwochen hinaus) nach nationalen Vorschriften von einem finanziellen Ausgleich (Urlaubsabgeltung) ausgenommen werden kann.
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