Mittwoch, 16. Mai 2012

erzwingbarer Vertragsabschluss - Bank muss "bluten"

Eine Bank wandte seit 1972 (nach Fusion) eine sog. „Personalvereinbarung“ (sog. PV 72) in ihrem Unternehmen an. Nach deren Nr. 3.2 können Mitarbeiter unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen (sog. Versorgungsrecht) erhalten. Über die Erteilung des Versorgungsrechtes entscheidet nach Nr. 3.2 PV 72 der Vorstand.

Die Bank bot seit 1972 (nahezu) allen Arbeitnehmern, die die in der Personalvereinbarung getroffenen Voraussetzungen erfüllten (Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei einer konkret benannten Bank zurückgelegt, eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ) Versorgungsrechte an.

Anfang des Jahres 2009 beschloss die Bank, die Vereinbarung von Versorgungsrechten einzustellen. Ein Arbeitnehmer, welcher die Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, wurde kein Versorgungsvertrag angeboten.

Er verklagte die Bank auf Abgabe eines Vertragsangebotes.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 34/12) hat er Erfolg.

Aufgrund der seit 1972 geübten Praxis bestand bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Bank und Arbeitnehmer am 1. Januar 1990 eine betriebliche Übung, die die Bank verpflichtet, Arbeitnehmern nach Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung eines Versorgungsvertrags anzubieten. Da der Arbeitnehmer diese Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, hat er einen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Bank erworben.

Das Bundesarbeitsgericht stellt somit den folgenden Grundsatz auf:

"Bietet der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrages an, der ua. eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, so ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrages anzubieten."

oder kurz zusammengefasst: "Die Bank muss bluten"

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