Es existieren bereits unzählige Entscheidungen der Arbeitsgerichte zur CGZP und den Folgen der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP. Gelten Ausschlussfristen und wenn ja, ab wann? Wann beginnt Verjährung? Sind Verfahren auszusetzen?
Ein weiteres Argument betroffener Leiharbeitsfirmen, welches einen Ausweg aufzeigt, wurde nun durch das LAG Düsseldorf (Pressemitteilung 78/11) abgesegnet.
Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Zeitarbeitnehmer wurde als Ableser im
Kundenaußendienst eines großen Energieunternehmens eingesetzt. Im Arbeitsvertrag wurde auf die tariflichen Regelungen der AMP mit der
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalservicagenturen (CGZP) verwiesen. Bereits am 26.04.2010 hatten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, wonach auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) geltenden Tarifverträge Anwendung finden sollen.
Nach der BAG - Entscheidung vom 14.12.2010 machte der Arbeitnehmer Ansprüche auf Differenzvergütung für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 geltend. Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abwies, hatte er auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Nach Aufassung der Richter waren die Ansprüche des Leiharbeiters Ende 2009
wegen der wirksamen Ausschlussfrist des durch die Zusatzvereinbarung vom 26.04.2010 in Bezug genommenen Manteltarifvertrags zwischen der AMP und den
Einzelgewerkschaften des CGB (MTV) - welche tariffähig ist - verfallen.
Die Ausschlussfrist habe zudem nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zu laufen begonnen. Ab dem Jahre 2010 bestehe ein mit den Einzelgewerkschaften der CGB wirksam vereinbarter Zeitarbeitstarifvertrag.
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