Eine Arbeitnehmerin hat 1992 einen formularmäßigen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte sich die Vergütung nach einer bestimmten Tarifgruppe des damals geltenden Tarifvertrages für den Einzelhandel Brandenburg richten. Im übrigen sollte sich das Arbeitsverhältnis „nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte“ richten.
Die Arbeitgeberin trat 1997 aus dem Arbeitgeberverband aus.
Im März 2008 begehrte die Arbeitnehmerin die Zahlung von Vergütung entsprechend des aktuellen Tarifvertrages des Einzelhandels Brandenburg. Die Arbeitgeberin verweigerte dies, weshalb die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage Vergütungsdifferenzen zwischen dem aktuellen Tarifentgelt und der an sie tatsächlich gezahlten Vergütung geltend macht.
Vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung 94/11) hat sie keinen Erfolg. Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ist - nach altem Rechtsverständnis des Bundesarbeitsgerichtes - als Gleichstellungsabrede auszulegen. Zwar gilt seit 18.04.2007 die neuere Rechtsauffassung des Bundesarbeutsgerichtes zur Bezugnahmeklauseln, jedoch gewährt das BAG für Vereinbarungen vor 01.01.2002 Vertrauensschutz.
Die Klägerin kann deshalb keine Vergütung nach dem aktuellen Tarifstand verlangen.
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