... mittels Übergabe-Einschreiben birgt Gefahren.
Eine Arbeitgeberin übersandte eine fristlose Kündigung (Datum 03.08.2010) an die Arbeitnehmerin mittels Übergabe-Einschreibens. Der Postbote traf die Arbeitnehmerin jedoch nicht an. Deshalb hinterließ er einen Benachrichtigungsschein. Die Arbeitnehmerin holte das Schreiben jedoch nicht ab.
Weil Sie anderweitig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfuhr, erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.
Im Gütetermin vom 21.10.2010 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine außerordentliche Kündigung zu Protokoll, die er auf den Vorwurf stützt, die Klägerin habe den Zugang der Kündigung vom 03.08.2010 vereitelt.
Nach Auffassung des LAG Mainz (10 Sa 156/11) ist die Kündigung vom 03.08.2010 nicht wirksam.
Der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins ersetzt nicht den Zugang einer schriftlichen Kündigung. Die Richter ließen auch den Einwand nicht gelten, die Arbeitnehmerin habe den Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt. Denn der Arbeitgeber habe nicht bewiesen, dass die Frau mit ihrer fristlosen Kündigung rechnen und damit wissen musste, was in dem hinterlegten Einschreiben stand.
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