Welche Formalien sind bei einer Kündigung zu beachten? Obwohl es bekannt sein dürfte, bedarf eine Kündigung der Schriftform (Unterschrift) und des Zugangs beim Empfänger. Nunmehr hatte wieder einmal das Bundesarbeitsgericht über Formalien zu entscheiden - hinsichtlich der Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit.
Ein minderjähriger Azubi schloss - vertreten durch seine Eltern - mit dem Ausbildungsbetrieb einen Vertrag über eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik für die Zeit ab 1. August 2008. Der Ausbildungsvertrag enthielt eine dreimonatige Probezeit. Der Ausbildende erklärte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, dem letzten Tag der Probezeit, die Kündigung. Das Schreiben war gerichtet an den Azubi, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Azubis und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Die Mutter erhielt vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 3. oder 4. November 2008 tatsächlich Kenntnis. Erstmals mit einem Schreiben, welches beim Ausbildenden am 13. November 2008 einging, wies der Azubi die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war.
Mit seiner Kündigungsschutzklage begehrt der Azubi die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.
Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte der Azubi. In der Presserklärung (Nr. 91/11) bemerkt das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung zu Recht gegenüber den Eltern des minderjährigen Azubis als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt wurde und mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie der Zugang der Kündigung bewirkt war. Die Ortsabwesenheit der Eltern stand dem Zugang nicht entgegen. Für den Zugang reichte es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten.
Die Kündigung scheiterte auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB.
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