Ab und zu kommt es vor, dass Empfänger von Prozesskostenhilfe in einem Vergleich die gesamten oder teilweisen Verfahrenskosten übernimmt. Dann stellt sich die Frage, ob dies auch für die Gerichtskosten gilt, also das Gericht die Gerichtsgebühren auch vom demjenigen zur Zahlung verlangen kann, welche Prozesskostenhilfe gewährt bekommen hat.
Diesem Ansinnen steht die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (3 U 298/10) entgegen. Hiernach darf bei Gewährung der Prozeßkostenhilfe der Betroffene darauf vertrauen, nicht für Gerichtskosten aufkommen zu müssen (wenn sein Einkommen und Vermögen sich nicht geändert haben).
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