Ein Lebensmittelgroßhandel unterhält an einem Ort zwei Betriebe - die Zentrale und ein Logistikzentrum. Während eines Arbeitskampfes (Streik) im Logistikzentrum versetzte das Unternehmen arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale vorübergehend zur Streikabwehr in das Logistikzentrum. Der Betriebsrat der Zentrale wurde hieran nicht beteiligt - trotz der Bestimmung in § 99 BetrVG.
Das Unternehmen meint in dem von ihr gegen den Betriebsrat (Zentrale) eingeleiteten Beschlussverfahren, Versetzungen zur Streikabwehr unterfielen nicht der Zustimmung des abgebenden Betriebsrats. Streikabwehrmaßnahmen seien von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt und der Grundrechtsschutz habe gegenüber dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG Vorrang.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Unternehmen Recht (Pressemeldung 93/11) und führt aus:
"Eine Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse sind geeignet, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 80 II Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen will."
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