Mittwoch, 21. Dezember 2011

eingeschränkter Rechtsschutz für Pfarrer und Offiziere der Heilsarmee

Für Angestellte in kirchlichen Diensten besteht ein besonderes Kirchenrecht. Problematisch ist, ob Betroffene sich auch vor den staatlichen Gerichten gegen Maßnahmen wehren können, welche sie für unrechtmäßig erachten.

Die Pfarrer Andreas Baudler, Roland Reuter sowie die (entlassene) Offiziere der Heilsarmee Hanna und Peter Müller, wehrten sich zunächst erfolglos vor den innerkirchlichen Gremien gegen sie betreffende Maßnahmen. Danach wandten sie sich an staatliche Gerichte und suchten dort um ihr Recht. Dieses war jedoch ebenso erfolglos (auch vor dem BVerfG), da die Gerichte auf das Recht der Kirchen verwiesen, ihre innerkirchlichen Angelegenheiten nach eigenen Bestimmungen zu regeln (Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung).

Auch deren Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieb erfolglos (Pressemitteilung vom 20.12.2011).

Damit bestätigt der EGMR, dass Kirchen das Recht haben, Beschäftigungsverhältnisse ohne staatliche Eingriffe zu regeln.

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