Einem Rechtsanwalt, der auch nichtselbständig als Bankmitarbeiter tätig war und dem eine Firmengruppe über deren Steuerberater einen PKW unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte, wurden die Leasingraten als Betriebseinnahme angerechnet. Der Anwalt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Betriebseinnahme lediglich auf der Grundlage der sog. 1%-Regelung anzusetzen sei.
Das Hessische Finanzgericht (10 K 939/08) folgte der Auffassung des Anwaltes nicht. Es stellte dabei darauf ab, dass auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile, wie z.B. die Kraftfahrzeuggestellung, Betriebseinnahmen seien. Zudem hat der Anwalt den gestellten PKW ausschließlich zu privaten Zwecken und nicht im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit genutzt, weshalb die Anwendung der sog. 1%-Regelung nicht in Betracht kommt. Vielmehr seien die Leasingraten in voller Höhe als sog. geldwerter Vorteil Betriebseinnahmen.
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