Na das ist doch einmal ein Weihnachtsgeschenk für Leiharbeitnehmer. Es geht um die Frage, welche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von der Steuer abgesetzt werden können.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Werbungskosten. Das Gesetz gewährt hierfür lediglich einen begrenzten Abzug in Form der sogenannten Entfernungspauschale, d.h. in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstelle.
Doch was ist die regelmäßige Arbeitsstätte? Nach einer Entscheidung des FG Münster (13 K 456/10) ist eine "regelmäßige Arbeitsstätte": "jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist in der Regel der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb, nicht aber eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers. Regelmäßige Arbeitsstätten sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer auf einen immer gleichen Weg einstellen und so die Fahrtkosten mindern kann, z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Wahl seines Wohnsitzes."
Der Leiharbeiter war nun aber nicht am Sitz des Verleihers tätig, sondern im Betrieb des Entleihers. Da dieser Einsatzort für Leiharbeiter typischerweise wechseln kann, liegt kein "regelmäßiger Arbeitsort" vor, so das FG Münster.
Dies hat zur Folge, dass nun nicht nur 0,30 € pro Entfernungskilometer anzusetzen sind, sondern der tatsächliche Kostenbetrag pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (im Sachverhalt des FG Münster war dies genau 0,30 €/km).
Aber es gibt einen Haken. Das FG Münster hat die Revision zugelassen, so dass noch keine Rechtskraft besteht. Betroffene sollten also darauf achten, dass diesbezüglich die Steuerbescheide nur vorläufig ergehen oder aber Einspruch einlegen mit Bitte um Ruhen bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
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