Was ist die Aufgabe eines Sportlehrers? Gehört dazu auch die Hilfestellung bei besonderen Übungen? Wohin die Antwort auf diese Fragen führen kann, zeigt ein Fall aus dem Arbeitsgerichtsleben, über welches der Kölner Stadtanzeiger heute berichtet.
Ein 58-jähriger verbeamtete Sportlehrer eines Erzbistums geriet "ins Gerede", weil er Schülerinnen bei Hilfestellungen zu sportlichen Übungen an den Oberschenkeln berührt haben soll.
Daraufhin erhielt er zunächst eine Abmahnung. Der Sportlehrer antworte mit einer Gegendarstellung, die zur Personalakte genommen wurde.
Später erhielt der Sportlehrer eine fristlose Kündigung, gegen welche er sich mit einer Kündigungsschutzklage wehrte.
Im Verfahren begründete das Erzbistum die Kündigung damit, dass der Sportlehrer in seiner Gegendarstellung jegliche Einsicht in das ihm vorgeworfene Fehlverhalten vermissen lasse und zudem der Sportlehtrer später mit seinen Schülerinnen über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gesprochen habe.
Allerdings lies sich das Erzbistum Zeit mit der Kündigung - zu lange, denn die Zweiwochenfrist des § 626 II Satz 1 BGB war bereits verstrichen.
Nachdem das Arbeitsgericht auf die für das Erzbistum missliche Rechtslage nebst fehlenden Tatsachennachweisen oder Indizien für den Vorfall hinwies, einigten sich die Parteien. Der Sportlehrer wird bis zum Ende des laufenden Schuljahrs bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt.
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