Ein Arbeitnehmer hat am 1. Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Hiernach sollte das Arbeitsverhältnis enden zum 31.12.2008 und eine Abfindung von über 100.000 € sollte mit der Vergütung für Dezember 2008 gezahlt werden.
Am 5. Dezember 2008 beantragte dder Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 einen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sind.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 forderte der Arbeitnehmerin die fristgerechte Zahlung der Abfindung. Nachdem die Zahlung nicht erfolgte, wurde der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag erklärt. Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Arbeitnehmer klagte nun auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht aufgrund des Rücktritts vom Aufhebungsvertrag.
Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 85/11) teilte nicht die Auffassung des LAG Düsseldorf und wies den Anspruch des Arbeitnehmers zurück.
Ein Aufhebungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf.
Der Abfindungsanspruch war für den Arbeitnehmer nicht durchsetzbar. Der Arbeitgeber durfte die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters auszahlen. Darüber hinaus stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die „dolo-petit-Einrede“ entgegen. Der Arbeitnehmer forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen.
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