Die Leiharbeiter, welche Ansprüche auf gleichwertige Vergütung für rückwirkende Zeiten verfolgen, weil die CGZP-Tarifverträge vom Bundesarbeitsgericht zum 14.12.2010 für nichtig erklärt wurden, müssen weiterhin Geduld haben.
Nuch schließt sich auch das Sächsische LAG der Auffassung an, dass für die Geltendmachung von Lohnansprüchen aus früheren Zeiten (vor dem 14.12.2010) der rechtskräftige Ausgang der Gerichtsverfahren (derzeit liegt ein Urteil des ArbG Berlin vor) für die früheren Zeiträume abzuwarten ist und laufende Verfahren deshalb auf Antrag auszusetzen sind.
Die Entscheidungsgründe finden sich hier - Sächsisches LAG vom 05.09.2011, 4 Ta 162/11 (5)
Bemerkenswert ist, dass das Sächsische LAG den Ausgang dieser Verfahren zur Nichtigkeit früherer Tarifverträge der CGZP "voraussieht", dennoch die Aussetzung befürwortet.
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