Bei der sog. Energiebeihilfe (Ersatz für früher gewährte Deputatkohle) und dem Zuschuss zum sog. Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus handelt
es sich - entgegen einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln (4 Sa 888/08) um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die insolvenzgesichert
sind. Dies ergibt sich aus der Mitteilung zum Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (3 AZR 664/09), in dem ein Anerkenntnisurteil erging.
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