Donnerstag, 22. September 2011

Der Feiertag und das Bundesarbeitsgericht

Eine Beschwerde auf Revisionszulassung ist an Fristen gebunden (§ 72 a ArbGG). Es besteht zudem der Grundsatz, dass gesetzliche Feiertage den Fristablauf nach hinten verschieben können (§ 193 BGB). Doch es gibt auch bei diesen einfachen Regeln noch Stolperfallen.

Der Beschwerdeführer legte die Beschwerde einen Tag nach Fronleichnam beim Bundesarbeitsgericht ein. Fronleichnam war in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag - nicht jedoch in Thüringen, in dem das Bundesarbeitsgericht sitzt. Das war das Verhängnis für den Beschwerdeführer, seine Beschwerde war verfristet (BAG Beschluss vom 24.8.2011, 8 AZN 808/11)

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