Montag, 19. September 2011

(k)eine Klagewelle - Anwendbarkeit der Mindestnettolohntabelle im TV ATZ fraglich

Das von uns erstrittene Urteil des Arbeitsgerichtes Chemnitz vom 16.03.2011 (6 Ca 2195/10) ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist vor dem Sächsischen LAG unter dem Az.: 5 Sa 505/11 anhängig.

Auch andere Gerichte trafen bereits Entscheidungen zur Anwendbarkeit der Mindestnettolohntabelle während der Altersteilzeit nach dem TV ATZ, da die Differenz zu Ungunsten der Arbeitnehmer zwischen 83 % und den Beträgen der unveränderten Mindestnettolohntabelle manchmal erheblich ist.

Einen Anspruch auf den Differenzlohn verneint hat das LAG Berlin-Brandenburg unter dem Az.: 2 Sa 2596/10), während das gleiche Gericht (aber eine andere Kammer) den Anspruch zuerkannt hat (Az.: 18 Sa 2719/10). Beide Verfahren sind nicht rechtskräftig entschieden, da jeweils Revisionen zum BAG anhängig sind (Az.: 9 AZR 452/11 und 9 AZR 431/11).

Selbst die Gewerkschaften verweisen auf die Problematik, wollen jedoch keine Klagewelle auslösen - ob dies gelingt? Richtig ist jedoch die Feststellung, dass alle Betroffenen ihre Ansprüche geltend machen sollten, damit diese nicht verfallen.

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