Das von uns erstrittene Urteil des Arbeitsgerichtes Chemnitz vom 16.03.2011 (6 Ca 2195/10) ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist vor dem Sächsischen LAG unter dem Az.: 5 Sa 505/11 anhängig.
Auch andere Gerichte trafen bereits Entscheidungen zur Anwendbarkeit der Mindestnettolohntabelle während der Altersteilzeit nach dem TV ATZ, da die Differenz zu Ungunsten der Arbeitnehmer zwischen 83 % und den Beträgen der unveränderten Mindestnettolohntabelle manchmal erheblich ist.
Einen Anspruch auf den Differenzlohn verneint hat das LAG Berlin-Brandenburg unter dem Az.: 2 Sa 2596/10), während das gleiche Gericht (aber eine andere Kammer) den Anspruch zuerkannt hat (Az.: 18 Sa 2719/10). Beide Verfahren sind nicht rechtskräftig entschieden, da jeweils Revisionen zum BAG anhängig sind (Az.: 9 AZR 452/11 und 9 AZR 431/11).
Selbst die Gewerkschaften verweisen auf die Problematik, wollen jedoch keine Klagewelle auslösen - ob dies gelingt? Richtig ist jedoch die Feststellung, dass alle Betroffenen ihre Ansprüche geltend machen sollten, damit diese nicht verfallen.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
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Montag, 19. September 2011
Donnerstag, 17. März 2011
Zu wenig Vergütung für Altersteilzeitarbeitnehmer
Das Arbeitsgericht Chemnitz (Az.: 6 Ca 2195//10) gab am 16.03.2011 einem von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg vertretenen Kläger Recht und verurteilte den Freistaat Sachen zu einer Nachzahlung auf Bezüge wegen falscher Bezügeberechnung während Altersteilzeit.
Hintergrund:
Der Kläger war über viele Jahre im öffentlichen Dienst tätig und begab sich ab 2005 in Altersteilzeit. Es fand das Blockmodell Anwendung. Auf die Vereinbarung sollte der Tarifvertrag Altersteilzeit des öffentlichen Dienstes (TV ATZ) Anwendung finden. Dem Kläger wurde in der Vereinbarung zur Altersteilzeit zugesagt, dass er 83 % des fiktiven Einkommens bei unterstellter Beschäftigungsfortsetzung erhalten würde unter Bezugnahme auf eine Mindestnettotabelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), welche auch für die 83%- Regelung gefertigt wurde.
Nach der Anhebung der Bezüge von 92 % auf 100 % des Bemessungssatzes Ost zum 01.01.2010 und neuen Steuervorschriften bemerkte der Kläger, dass die Erhöhung sich nicht vollständig auf sein Nettobetrag auswirkt und er weniger als 83 % des fiktiven Einkommens erhält. Deshalb begehrte er die Zahlung des Differenzbetrages.
Der Freistaat Sachsen lehnte dies mit der Begründung ab, dass weiterhin die Mindestnettolohntabelle des BMAS anzuwenden sei, welche seit 2008 gelte und nicht an zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen angepasst (z.B. Einkommenssteuer) wurde.
Daraufhin machte der Kläger die monatliche Differenzvergütung für mehrere Monate vor dem Arbeitsgericht Chemnitz geltend. Am 16.03.2011 entschied das Arbeitsgericht zu Gunsten des Klägers.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sollte jedoch Anlass für alle Arbeitnehmer in Altersteilzeit mit Geltung des bzw. Bezugnahme auf den TV ATZ sein, ihre Bezüge zu prüfen und rasch Ansprüche anzumelden, da diese sonst verfallen können.
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht schriftlich vor.
19.07.2011 Nachtrag: Die Urteilsgründe liegen vor!
Hintergrund:
Der Kläger war über viele Jahre im öffentlichen Dienst tätig und begab sich ab 2005 in Altersteilzeit. Es fand das Blockmodell Anwendung. Auf die Vereinbarung sollte der Tarifvertrag Altersteilzeit des öffentlichen Dienstes (TV ATZ) Anwendung finden. Dem Kläger wurde in der Vereinbarung zur Altersteilzeit zugesagt, dass er 83 % des fiktiven Einkommens bei unterstellter Beschäftigungsfortsetzung erhalten würde unter Bezugnahme auf eine Mindestnettotabelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), welche auch für die 83%- Regelung gefertigt wurde.
Nach der Anhebung der Bezüge von 92 % auf 100 % des Bemessungssatzes Ost zum 01.01.2010 und neuen Steuervorschriften bemerkte der Kläger, dass die Erhöhung sich nicht vollständig auf sein Nettobetrag auswirkt und er weniger als 83 % des fiktiven Einkommens erhält. Deshalb begehrte er die Zahlung des Differenzbetrages.
Der Freistaat Sachsen lehnte dies mit der Begründung ab, dass weiterhin die Mindestnettolohntabelle des BMAS anzuwenden sei, welche seit 2008 gelte und nicht an zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen angepasst (z.B. Einkommenssteuer) wurde.
Daraufhin machte der Kläger die monatliche Differenzvergütung für mehrere Monate vor dem Arbeitsgericht Chemnitz geltend. Am 16.03.2011 entschied das Arbeitsgericht zu Gunsten des Klägers.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sollte jedoch Anlass für alle Arbeitnehmer in Altersteilzeit mit Geltung des bzw. Bezugnahme auf den TV ATZ sein, ihre Bezüge zu prüfen und rasch Ansprüche anzumelden, da diese sonst verfallen können.
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht schriftlich vor.
19.07.2011 Nachtrag: Die Urteilsgründe liegen vor!
Mittwoch, 16. März 2011
Altersteilzeitvergütung im öffentlichen Dienst falsch berechnet?
Heute gab es vor dem Arbeitsgericht Chemnitz einen Kammertermin. Die zu beurteilende Rechtsfrage betrifft die Berechnung der Vergütung in der Altersteilzeit nach dem Blockmodell auf der Grundlage des Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ). Hiernach steht den Arbeitnehmern in Altersteilzeit eine Vergütung von 83 % der fiktiven Vollzeitvergütung zu.
Der Freistaat Sachsen wendete nach Erhöhung der Vergütung auf "Westniveau" zum Jahresbeginn 2010 die Mindestnettolohntabelle aus dem Jahr 2008 weiterhin an. Diese wurde trotz "Steuergeschenken" nicht aktualisiert. Statt 83 % der Vergütung erhält ein betroffener Arbeitnehmer nun weniger, während der Freistaat Saachsen die von ihm zu zahlenden Aufstockungsleistungen verringert.
Die 6. Kammer des Arbeitsgerichtes Chemnitz will noch heute das Urteil verkünden.
Der Freistaat Sachsen wendete nach Erhöhung der Vergütung auf "Westniveau" zum Jahresbeginn 2010 die Mindestnettolohntabelle aus dem Jahr 2008 weiterhin an. Diese wurde trotz "Steuergeschenken" nicht aktualisiert. Statt 83 % der Vergütung erhält ein betroffener Arbeitnehmer nun weniger, während der Freistaat Saachsen die von ihm zu zahlenden Aufstockungsleistungen verringert.
Die 6. Kammer des Arbeitsgerichtes Chemnitz will noch heute das Urteil verkünden.
Dienstag, 19. Juli 2011
Mehr Geld in der Altersteilzeit
Dies gilt zumindest für diejenigen Arbeitnehmer in Altersteilzeit, welche vorher im öffentlichen Dienst tätig waren.
Wie bereits im Eintrag vom 17.03.2011 ausgeführt, ist die Anwendung der Mindestnettolohntabelle als Rechtsverordnung zu § 15 Altersteilzeitgesetz nicht mehr anwendbar seit 2010. Nun liegen die Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Chemnitz vom 16.03.2011 (6 Ca 2195/10) vor.
Darin wird ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer in Altersteilzeit 83 % des Nettoentgeltes nach dem TV ATZ zustehen. Die vor 2010 zur Anwendung gelangte Rechtsverordnung zu § 15 Altersteilzeitgesetz auf 83%-Basis findet keine Anwendung, da diese Verordnung nicht den Gesetzesänderungen angepasst wurde.
Damit dürfte feststehen, dass eine Vielzahl von Vergütungsabrechnungen im Rahmen einer Altersteilzeit falsch sind und den Betroffenen zu wenig ausbezahlt wurde. Betroffene sollten unter Verweis auf vorbenannte Entscheidung Ihre Ansprüche prüfen und geltend machen.
Nachtrag: Wie berechnet sich nun der zustehende Anspruch? Zunächst ist der Bruttolohn zu bestimmen. Seit 01.01.2010 entspricht die (fiktive) Bruttovergütung in den neuen Bundesländern der Vergütung in den alten Bundesländern. Es erfolgte eine Erhöhung der Bruttovergütung. Dies kann hier nachvollzogen werden. Sodann ist von der Bruttovergütung der Nettobetrag zu ermitteln. Von diesem Nettobetrag stehe Ihnen nun 83 % zu. Erhalten Sie weniger als 83 % ist von einer Fehlberechnung auszugehen und es sollte die Differenz geltend gemacht werden.
Wie bereits im Eintrag vom 17.03.2011 ausgeführt, ist die Anwendung der Mindestnettolohntabelle als Rechtsverordnung zu § 15 Altersteilzeitgesetz nicht mehr anwendbar seit 2010. Nun liegen die Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Chemnitz vom 16.03.2011 (6 Ca 2195/10) vor.
Darin wird ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer in Altersteilzeit 83 % des Nettoentgeltes nach dem TV ATZ zustehen. Die vor 2010 zur Anwendung gelangte Rechtsverordnung zu § 15 Altersteilzeitgesetz auf 83%-Basis findet keine Anwendung, da diese Verordnung nicht den Gesetzesänderungen angepasst wurde.
Damit dürfte feststehen, dass eine Vielzahl von Vergütungsabrechnungen im Rahmen einer Altersteilzeit falsch sind und den Betroffenen zu wenig ausbezahlt wurde. Betroffene sollten unter Verweis auf vorbenannte Entscheidung Ihre Ansprüche prüfen und geltend machen.
Nachtrag: Wie berechnet sich nun der zustehende Anspruch? Zunächst ist der Bruttolohn zu bestimmen. Seit 01.01.2010 entspricht die (fiktive) Bruttovergütung in den neuen Bundesländern der Vergütung in den alten Bundesländern. Es erfolgte eine Erhöhung der Bruttovergütung. Dies kann hier nachvollzogen werden. Sodann ist von der Bruttovergütung der Nettobetrag zu ermitteln. Von diesem Nettobetrag stehe Ihnen nun 83 % zu. Erhalten Sie weniger als 83 % ist von einer Fehlberechnung auszugehen und es sollte die Differenz geltend gemacht werden.
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