Freitag, 2. September 2011

Betriebsratsanhörung bei Kündigung

Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Zur Entgegennahme von Mitteilungen über die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

Eine Ladenkette mit 47 Modefachgeschäften will im Rahmen eines Insolvenzverfahren einen Teil ihrer Filialen schließen, u.a. auch die Leipziger Filiale. Dementsprechend waren die dort beschäftigten Arbeitnehmer zu kündigen und der Betriebsrat anzuhören.

Da viele Filialen betroffen waren, lud der Gesamtbetriebsrat zu einer Versammlung ein und wies in der Einladung darauf hin, dass ein Interessen- und Sozialplan nebst Namensliste erstellt werden sollte und im Termin auch die Anhörungsschreiben zu den geplanten Kündigungen übergeben werden sollten. Der Betriebsratsvorsitzende der Leipziger Filiale war nicht vor Ort, lediglich dessen Stellvertreterin. Dieser wurde die Kündigung übergeben.

Gegen die später ausgesprochene Kündigung erhob eine Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage und verwies u.a. auf eine - ihrer Ansicht nach - fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates, da die Anhörung nicht dem Betriebsratsvorsitzenden übergeben wurde.

Der Klage war jedoch kein Erfolg beschieden: Zuletzt meinte auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10), dass der Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale Leipzig mangels Teilnahme an der Betriebsräteversammlung tatsächlich verhindert war, das Anhörungsschreiben zur Kündigung entgegenzunehmen. Deshalb war zu Recht seine Stellvertreterin zur Entgegennahme berechtigt.

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