Da ist einiges schief gelaufen im Unternehmen, denn nach der Pressemitteilung des ArbG Krefeldes war die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines schwerbebehinderten Arbeitnehmers wegen dessen - unstreitig eigenmächtigen Urlaubsantritts - arg bedenklich vor dem Hintergrund, dass dem Arbeitnehmer der beantragte und ihm zustehende Urlaub nicht gewährt wurde und dies erst am letzten Tag vor vermeintlichem Verfall des Urlaubsanspruches mitgeteilt wurde.
Fazit: Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie sich rechtstreu verhalten, weil es sonst zu unliebsamen Ergebnissen kommen kann, trotz - auf dem ersten Blick eindeutiger - Sachverhalte
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