Nachdem in der Verhangenheit viele Arbeitsgerichte Verfahren von Leiharbeitern wegen Vergütungsansprüchen für die Vergangenheit ausgesetzt haben unter Verweis auf ein Verfahren vor dem Arbeisgericht Berlin ist nun darauf hinzuweisen, dass seit dem 30.05.2011 eine Entscheidung vorliege.
Das Arbeitsgericht Berlin (29 BV 13947/10) schloß sich darin den Argumenten der Bundesrichter an und bestätigt die Aufassung, dass die CGZP weder zum 29.11.2004, zum 19.06.2006 und zum 09.07.2008 tariffähig war. Damit könnten nun Leiharbeiter tatsächlich Vergütungsansprüche für die Verhangenheit geltend machen.
Ein Wermutstropfen bleibt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Beschwerde eingelegt werden zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Ich rechne fest damit.
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