Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, dürfen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine solche Vereinbarung beeinträchtigt die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft. Diese kann von einem tarifgebundenen Arbeitgeber verlangen, die Anwendung einer gegen den Tarifvertrag verstoßenden Betriebsvereinbarung zu unterlassen.
Haben allerdings Arbeitnehmer wegen dieser Verstöße tatsächlich Einbußen erlitten, müssen die Arbeitnehmer ihre Ansprüche selber or gericht einklagen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Pressemeldung 38/11) hat eine Gewerkschaft keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgeltnachteile der Arbeitnehmer ausgleicht, die den Arbeitnehmern aufgrund einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung entstanden sind.
Wieder einmal muss die Empfehlung gegeben werden, dass bei Fragen zuverlässiger Rat bei Fachleuten eingeholt werden sollte.
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