Das ist nicht selbstverständlich. Erst recht nicht in der Bundesrepublik Deutschland.
Erst der EuGH musste wieder eingreifen und darauf hinweisen, dass Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die niedriger sind als diejenigen, die bei bestehender Ehe gezahlt werden, eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen können.
Ein seit 1950 bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit am 31.05.1990 in Hamburg als Verwaltungsangestellter beschäftigter Arbeitnehmer ging durch die Instanzen. Seit 1969 lebt er ohne Unterbrechung mit seinem Partner zusammen, mit dem er am 15.10.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 begründete, was dem Arbeitgeber mit Schreiben in 2001 mitgeteilt wurde. In der Folge beantragte er die Neuberechnung seiner Zusatzversorgungsbezüge unter Zugrundelegung einer günstigeren, bei verheirateten Versorgungsempfängern zur Anwendung kommenden Steuerklasse. Sein monatliches Ruhegeld hätte bei einer Berechnung gemäß der günstigeren Steuerklasse im September 2001 um 590,87 DM (302,11 Euro) höher sein müssen. Der Arbeitgeber wies das Begehren zurück.
Der Arbeitnehmer klagte vor dem ArbG Hamburg an, welches den EuGH über die Auslegung der allgemeinen Grundsätze und der Vorschriften des Unionsrechts bezüglich der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf wegen der sexuellen Ausrichtung befragte.
Der EuGH entschied nun am 10.05.2011 (nach Angaben von juris), dass Zusatzversorgungsbezüge in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen.
Der EUGH weist daraufhin, dass nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in der deutschen Rechtsordnung infolge der schrittweisen Annäherung der für die Lebenspartnerschaft geschaffenen Regelungen an die für die Ehe geltenden kein ins Gewicht fallender rechtlicher Unterschied mehr zwischen diesen beiden Personenständen bestehe. Der Unterschied liege lediglich darin, dass die Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner, die eingetragene Lebenspartnerschaft deren Gleichgeschlechtlichkeit voraussetze.
Ebenso wie in der Ehe sind nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie dazu verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Es obliegen Lebenspartnern damit dieselben Pflichten wie verheirateten Ehepartnern. Folglich besteht eine vergleichbarkeit.
Im Ergebnis steht dem Arbeitnehmer die höhere Zusatzversorgung zu.
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