Elternzeit ist eine Zeit, in der sich Eltern um ihre Kinder kümmern und gemeinsam Zeit verbringen (sollen). Doch es stellt sich die Frage, wie sich ein im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bestehender Urlaubsanspruch zur Elternzeit verhält.
Nach § 17 I BEEG kann für jeden vollen Monat Elternzeit 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruchs gekürzt werden. Dies hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (PM 36/11) bestätigt in einem Fall, in dem der Arbeitgeber die Auffassung vertrat, für die Elternzeit sei kein Urlaub entstanden, während der Arbeitnehmer meinte, sein Jahresurlaub sei um die jeweiligen x/12 der Elternzeitmonate zu kürzen.
Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus:
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden.
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