Im Rahmen einer Kündigung kam es auf die Sozialauswahl an. Das Kündigungsschutzgesetz fand Anwendung. Im Rahmen der Sozialauswahl sind 4 Kriterien zu berücksichtigen: Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten, Alter und Beschäftigungszeit.
Doch was gilt, wenn bei sonst vergleichbaren Arbeitnehmern nur Unterschiede zwischen den Kriterien Alter und Unterhaltspflichten bestehen? Wer geniesst den stärkeren sozialen Schutz und behält den Arbeitsplatz?
Vor dieser Frage stand neben einem Unternehmen auch das Landesarbeitsgericht Köln (PM 4/2011). Zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in einem Unternehmen der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos, standen zur "Wahl".
Das Landesarbeitsgericht meinte, dass der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären. Damit musste der jüngere Arbeitnehmer gehen und der ältere Arbeitnehmer durfte bleiben.
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