Vereinbaren Vertragsparteien die Anwendung deutschen Rechts auf das Vertragsverhältnis, gilt deutsches Recht auch dann, wenn Leistungen ausserhalb des Staatsgebietes erbracht werden. Doch gilt dies so selbstverständlich klingende auch im Arbeitsrecht? Was gilt, wenn ein Betriebsteil im Rahmen eines Betriebsübergangs ins Ausland verlagert wird?
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 -) meint, dass für die Frage des Betriebsübergangs und der damit verbundenen Folgeprobleme der § 613 a BGB maßgeblich bleibt.
Ein Arbeitgeber aus Südbaden hat Betriebe in Deutschland und der Schweiz. Zum 1. Januar 2009 wurde ein Betriebsteil in die Schweiz verlegt. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort gebracht. Dem klagenden Arbeitnehmer, einem Vertriebsingenieur, wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte er ab.
Wie schon vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage auch vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt.
Welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweizer Unternehmen hat, war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden.
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