Nach einer einseitigen Erklärung aus dem Jahre 2009, mit dem Arbeitnehmer einer EDEKA-Filiale der SB Handelsgesellschaft Sachsen/Thüringen mbH über den Übergang "ihrer" Filale auf einen anderen (Franchisepartner von EDEKA) Inhaber informiert wurden, erklärte ein Arbeitnehmer schriftlich darunter sein Einverständnis.
Doch es kam alles anders unter der neuen Filialführung. Unter anderem wurden nicht alle Stunden und Zahlungen geleistet, auf die Anspruch erhoben wurde. Der Arbeitnehmer erhob gegen den Betriebsübergang Widerspruch und verlangte Zahlung vom früheren Arbeitgeber EDEKA.
Das Arbeitsgericht Chemnitz hat im Kammertemin deutlich darauf hingewiesen, dass die Mitteilung zum Betriebsübergang nicht den Ansprüchen des § 613 a V BGB genügt. Auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechtes sei zweifelhaft. Deshalb der Vorschlag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung. Nach einigem Hin und Her konnte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Damit endete die Karriere bei E.
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