Das habe auch ich noch nicht erlebt.
Eine Auszubildende kündigt ihren Ausbildungsvertrag. Sie vertritt die Auffassung, nicht genügend ausgebildet zu werden. Nach 18 Monaten Ausbildung habe sie im Gespräch mit anderen Azubis in der Berufsschule erfahren, dass diese bereits viel verantworterungsvollere Tätigkeiten ausüben dürften. So wandte sie sich an ihren Ausbilder und bat um anspruchsvollere Aufgabenzuweisungen und nicht nur um die Erledigung von Hilfsarbeiten. Nachdem der Ausbilder dies ablehnte bzw. dem nicht nachkam, befürchtete die Auszubildende, dass sie ihre Prüfung nicht schaffen könnte. Der Berufsverband riet auf Nachfrage zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (ob dabei auch auf die Besonderheiten des § 22 BBiG und den möglichen Folgen (§ 23 BBiG) hingewiesen wurde, bleibt unklar).
Darauf erfolgte die Kündigung der Auszubildenden, um einen anderen Ausbildungsplatz anzutreten und dort die Ausbildung fortzusetzen.
Doch - oh Schreck - der Ausbilder akzeptiert die Kündigung nicht.
Vielmehr fordert der Azusbilder nun wegen vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Rahmen einer Widerklage Schadensersatzzahlung von der Auszubildenden.
Da die Auszubildende nur bei ordnungsgemäßer Beendigung eine neue Stelle antreten kann, erhob sie Klage. Der Westen meldet nun, dass sie auf Durchsetzung ihrer Kündigung klagt.
Geschmäckle findet der Fall auch dadurch, dass die Auszubildende eine Ausbildung bei einem Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltsfachangestellten absolvierte. Die schönsten Geschichten schreibt halt das Leben.
Nur ich verstehe nicht ganz. Wenn der Ausbilder Schadensersatz im Rahmen der Widerklage fordert, muss er doch selbst von einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ausgehen, gewährt doch § 23 BBiG einen Schadensersatzanspruch nur bei vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses.
Ob da die Presse - wie ich - nur auf eine schmissige Schlagzeile aus war?
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