Eine Düsseldorfer Brauerei wunderte sich über den unerklärlichen Schwund Ihres Bieres und installierte heimlich eine Videoüberwachung. Hierdurch konnte sie 2 Mitarbeiter der unkorrekten Abrechnung überführen. Doch die Kündigung gestaltete sich schwierig. 1 Mitarbeiter war Betriebsratsmitglied. Hier war die Zustimmung des Betriebsrates notwendig (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG), welche versagt wurde. Deshalb klagte der Arbeitgeber auf Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes und wehrte sich gegen die Kündigungsschutzklage des anderen überführten Mitarbeiters.
Vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht (Pressemitteilung) hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg.
In beiden Verfahren hat das Gericht den vom Arbeitgeber angebotenen Videobeweis aus der heimlichen Überwachung nicht verwertet. Weiter heißt es: "Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, ...
Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen haben die Kammern des Arbeitsgerichts in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden."
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