Nachdem der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung über Honorarforderungen einer Kartelegerin über nioch rund 31.000 € grundsätzlich ausgeführt hat, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Verträge über unmögliche Leistungen wirksam sein können, aber diese Verträge strengen Anforderungen wegen Sittenwidrigkeit genügen müssen, musste nun das OLG Stuttgart hierüber entscheiden.
Moment, das war schon der falsche Ausdruck, denn das Gericht musste nicht mehr entscheiden (Pressemitteilung vom 06.05.2011). Die Parteien haben ich verglichen. Der beklagte Kunde zahlt die Hälfte der Forderung. Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten von grob geschätzt ca. 9.000 € selbst. Die Kartenlegerin erhält mithin ca. 20.000 € Vergütung, der beklagte Kunde zahlt ca. 40.000 €. Und das alles für Kartenlegen?! Tja, nicht alles was umsonst ist, ist auch kostenlos.
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