Montag, 23. Mai 2011

Abrechnungsgrundlage Bierdeckel?

Die Inhaberin eines Lokals klagte gegen eine ehemalige Stammkundin. Sie warf ihr vor, Getränke, die sie konsumiert hatte, bislang nicht bezahlt zu haben. Eben weil sie Stammkundin sei, habe sie nicht immer gleich zahlen müssen, sondern man habe ihre Getränkekosten auf Bierdeckeln notiert. Jetzt seien 136 Euro aufgelaufen, welche mit der Klage vor dem Amtsgericht München verfolgt werden.

Die beklagte Kundin will allenfalls 96 Euro bezahlen. 136 Euro seien nie im Leben angefallen. Bierdeckel seien leicht zu verfälschen, schließlich befänden sich nur Striche und keine Beträge darauf. Deshalb seien sie auch kein geeignetes Beweismittel.

Die Klagepartei erwidert, dass ein Strich ein Bier zum Preis von 2,20 Euro bedeute, was die belagte Kundin auch wisse und natürlich habe die Klagepartei nichts verfälscht.

Nachdem Bierdeckel nach Ansicht des Amtsgerichtes München (Pressemitteilung 24/11) tatsächlich nicht sehr aussagekräftig sind, vernahm das Gericht die Parteien sowie drei Zeugen. Nach der Beweisaufnahme einigten sich die Parteien in einem Vergleich darauf, dass die beklagte Kundin 112 Euro bezahlt.

Die Verfahrenskosten waren im Übrigen höher, als die Zahlungsbeträge, obwohl die Zeugen auf ihre Auslagenentschädigung verzichtet haben.

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