Der Bundesgerichtshof musste über Ansprüche eines Handelsvertreters befinden. Dieser forderte die Rückzahlung von mit Provisionsansprüchen berechneten Kosten für Schulungen, Zeitschriften und Softwarepaketen.
In der Entscheidung vom 05.04.2011 (Pressemeldung 73/11) verweist der BGH auf den Wortlaut des § 86 a HGB und stellt klar, dass Handelsvertrter nur dann auf kostenlose Hilfsmittel einen Anspruch haben, wenn diese zwingend für die Ausübung des Maklergeschäftes notwendig sind.
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