Bereits in unserem Eintrag vom 18.01.2011 haben wir über ein bemerkenswertes Urteil des Arbeitsgerichtes Chemnitz zu Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung berichtet. Dieses ging davon aus, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wegen Aufgabe der Surrogatstheorie durch das Bundesarbeitsgericht (unter Eindruck der EUGH-Rechtsprechung) - verzichtbar seien und somit im Rahmen von Ausgleichsquittungen bzw. -klauseln in gerichtlichen Vergleichsabschlüssen untergingen. Damit wurde die Klage eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre abgewiesen.
Auf unsere Berufung vor das Sächsische Landesarbeitsgericht (Az.: 9 Sa 86/11) hin wurde im Termin am 26.05.2011 und der Urteilsverkündung vom selben Tag das erstinanstanzliche Urteil aufgehoben. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht schriftlich vor, jedoch ist nach den richterlichen Hinweisen in der Verhandlung davon auszugehen, dass die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nach § 13 BUrlG nicht verzichtbar sind und deshalb auch im Rahmen einer Ausgleichsquittung nicht von einem Verzicht erfasst werden. Die Aufgabe der Surrogatstheorie durch das Bundesarbeitsgericht am 04.05.2010 habe nichts an der Unverzichtbarkeit geändert.
Die Revison wurde nicht zugelassen.
Da dereit vieles im Fluss ist hinsichtlich der Rechtsprechung zu Urlaub und Urlaubsabgeltung ist immer wieder die Empfehlung auszusprechen, bei Zweifelsfragen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht (oder Fachanwältin) zu kontaktieren
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