Diese Frage musste das OVG NRW beantworten. Ein ehemaliger Polizist, welcher bereits seit über drei Jahren vom Polizeidienst - u.a. wegen Trunkenheitsdelikten - suspendiert war, beantragte die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit als Busfahrer. Dies wurde ihm versagt.
Das Oberverwaltungsgericht NRW vom 29.04.2011 - 6 A 1665/10 blieb dabei. Es kann nicht sein, dass der Dienstherr verpflichtet werden könne, dem wegen Trunkenheitsdelikten auffällig gewordenen Beamten eine Nebentätigkeitsgenehmigung in dem Bereich zu erteilen, in dem der Beamte auffällig geworden ist.
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