Auch Rechtsanwälte erkranken gelegentlich - auch ernsthaft.
Ein selbstständiger Rechtsanwaltskollege konnte nach einem
leichten Schlaganfall nur noch mühsam und mit großem Zeitaufwand Texte
lesen. Andere Anwaltstätigkeiten dagegen, wie Mandantengespräche,
Diktate oder Auftreten vor Gericht, konnte er noch ausüben.
Seine
Krankentagegeldversicherung war daher der Meinung, es liege keine
Arbeitsunfähigkeit vor, und weigerte sich, zu zahlen.
Der Anwalt klagte und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof recht (BGH, Urteil vom 3.4.2013, IV ZR 239/11 ):
Es liegt auch dann Arbeitsunfähigkeit vor,
wenn der Versicherte zwar zu einzelnen, im Rahmen seiner Berufsausübung
anfallenden Tätigkeiten in der Lage ist, diese aber isoliert betrachtet
keinen Sinn ergeben. Denn die Fähigkeit zum flüssigen Lesen und
Durcharbeiten von Texten sei Grundvoraussetzung für das
verantwortungsvolle Ausüben eines juristischen Berufs.
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