Das meinte zumindest ein Rundfunkjournalist, der deswegen auf eine Entschädigung wegen einer behaupteten
Altersdiskriminierung gegen eine ARD-Rundfunkanstalt KLage erhob.
Der 66 Jahre alter Journalist war seit über 30 Jahren als freier
Mitarbeiter für den Sender tätig. Gegen den Sender klagte er jetzt auf
eine Entschädigung von mindestens 25.000 Euro wegen
Altersdiskriminierung.
Ende 2012 hatte der Sender dem Rundfunkjournalisten mitgeteilt,
dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen
Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde.
Das Arbeitsgericht Bonn (3 Ca 685/13) hat die Klage abgewiesen und stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und
tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch
gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Dieser
Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern
angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls dann von einer
ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie - wie der
Rundfunkjournalist - regelmäßig beschäftigt worden seien.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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