Dienstag, 8. Oktober 2013

Im Bewerbungsverfahren aussortiert

Ein lokaler Radiosender suchte per Zeitungsanzeige vom 14.04.2012 "eine(n) Buchhalter/-in" mit abgeschlossener kaufmännischer Lehre.

Die 1974 geborene Bewerberin verfügt über einen Abschluss als Verwaltungs- und Bürokauffrau. Sie ist verheiratet und Mutter eines Kindes. Mit Anschreiben vom 14.04.2012 bewarb sie sich auf die Stelle. Ihrer Bewerbung war ihr Lebenslauf beigefügt.

Unter dem 02.05.2012 erteilte der Radiosender der Bewerberin eine Absage und teilte mit, „dass wir von Ihrer Bewerbung keinen Gebrauch machen können, da wir uns für einen anderen Bewerber entschieden haben“. Beigefügt waren „zu unserer Entlastung“ die Bewerbungsunterlagen.

Auf dem zurückgesandten Lebenslauf fand sich  neben der Textzeile „Verheiratet, ein Kind“ der beim Radiosender handschriftlich angebrachten Vermerk vor: „7 Jahre alt!“, die so entstehende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!“ war durchgängig unterstrichen.

Daraufhin erhob die erfolglose Bewerberin Klage zum Arbeitsgericht wegen Diskriminierung - mit Erfolg. 

Das LAG Hamm hat den Radiosender zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG verurteilt. Der Vermerk der Arbeitgeberin bringe zum Ausdruck, dass sie Zweifel daran hege, dass die Bewerberin ihre Pflichten als Arbeitnehmerin mit ihren familiären Aufgaben vereinbaren könne. Darin liege ein ausreichendes Indiz für eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, weil bei der Bewerbung eines Vaters eines siebenjährigen Kindes vergleichbare Zweifel nicht aufgeworfen worden wären.

Die auf Zahlung von 6.081 Euro gerichtete Klage war gleichwohl nur teilweise - nämlich in Höhe der zuerkannten 3.000 Euro - erfolgreich. Die Bewerberin hatte innerhalb der dreimonatigen Klagefrist nur diesen Betrag geltend gemacht. Die Klageerweiterung auf 6.081,00 € erfolgte erst Monate nach Ablauf dieser Frist.

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