Ein lokaler Radiosender suchte per Zeitungsanzeige vom 14.04.2012 "eine(n) Buchhalter/-in" mit abgeschlossener kaufmännischer
Lehre.
Die 1974 geborene Bewerberin verfügt über einen Abschluss als
Verwaltungs- und Bürokauffrau. Sie ist verheiratet und Mutter eines
Kindes. Mit Anschreiben vom 14.04.2012 bewarb sie sich auf die Stelle.
Ihrer Bewerbung war ihr Lebenslauf beigefügt.
Unter dem 02.05.2012
erteilte der Radiosender der Bewerberin eine Absage und teilte mit, „dass wir
von Ihrer Bewerbung keinen Gebrauch machen können, da wir uns für einen
anderen Bewerber entschieden haben“. Beigefügt waren „zu unserer
Entlastung“ die Bewerbungsunterlagen.
Auf dem zurückgesandten Lebenslauf
fand sich neben der Textzeile „Verheiratet, ein Kind“ der beim Radiosender handschriftlich angebrachten Vermerk vor: „7 Jahre alt!“,
die so entstehende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!“ war durchgängig
unterstrichen.
Daraufhin erhob die erfolglose Bewerberin Klage zum Arbeitsgericht wegen Diskriminierung - mit Erfolg.
Das LAG Hamm hat den Radiosender zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG verurteilt. Der Vermerk der Arbeitgeberin bringe zum Ausdruck, dass
sie Zweifel daran hege, dass die Bewerberin ihre Pflichten als
Arbeitnehmerin mit ihren familiären Aufgaben vereinbaren könne. Darin
liege ein ausreichendes Indiz für eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, weil
bei der Bewerbung eines Vaters eines siebenjährigen Kindes vergleichbare
Zweifel nicht aufgeworfen worden wären.
Die
auf Zahlung von 6.081 Euro gerichtete Klage war gleichwohl nur
teilweise - nämlich in Höhe der zuerkannten 3.000 Euro - erfolgreich.
Die Bewerberin hatte innerhalb der dreimonatigen Klagefrist nur diesen Betrag geltend gemacht. Die Klageerweiterung auf 6.081,00 € erfolgte erst Monate nach Ablauf dieser Frist.
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