Ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie
aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27.08.2007 bis
30.11.2007 und wieder vom 01.02.2011 bis 30.06.2011, verlängert bis
31.05.2012 und noch einmal verlängert bis 31.01.2013 beschäftigt.
Gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages erhob der Arbeitnehmer eine Entfristungsklage.
Das Landesarbeitsgericht Stuttgart (6 Sa 28/13) meint, dass gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die sachgrundlose Befristung
eines Arbeitsvertrages nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber
bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden hat.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Tatbestandsmerkmal "bereits zuvor" in
seiner Rechtsprechung (Urt. v. 06.04.2011 - 7 AZR 716/09) dahin
ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als drei
Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind, doch die Richter aus Baden-Württemberg halten diese Entscheidung (des BAG) die Grenzen der richterlichen
Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus
dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine
Frist in das Gesetz aufzunehmen, für überschritten.
Nach Auffassung der Richter hätte das BAG die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer
Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung
des 7. Senats des BAG von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat
ein Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte
durchführen müssen.
Die Revision zum BAG ist zugelassen. Wie geht es mit diesem Angriff um?
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