Montag, 30. September 2013

Wer Kollegen bewirft haftet!

Ein Auszubildender war in seinem Ausbildungsbetrieb, einer Kfz-Werkstatt, mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt.

Er warf ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung eines anderen Auszubildenden und traf ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe.

Das Opfer dieser Attacke trug eine Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung davon. Er wurde mehrfach operiert. Ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet das Opfer an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Der so Getroffene hat den werfenden Azubi deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem Ereignis ersetzen muss.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben, als es zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 25.000 Euro verurteilte.

Das LArbG Frankfurt am Main hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts wurde das Opfer fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Werfer hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen könne.

Eine Haftunsbefreiung greift nicht, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes habe sich Landesarbeitsgericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts leiten lassen.

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