Ein Auszubildender war in
seinem Ausbildungsbetrieb, einer Kfz-Werkstatt, mit dem
Auswuchten von Autoreifen beschäftigt.
Er warf ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht
aus Aluminium in Richtung eines anderen Auszubildenden und traf ihn am linken Auge, am
Augenlid und an der linken Schläfe.
Das Opfer dieser Attacke trug eine
Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung davon. Er wurde
mehrfach operiert. Ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt.
Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet das Opfer an einer
dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen
Sehvermögens. Der so Getroffene hat den werfenden Azubi deshalb auf Schmerzensgeld
und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig
jeden Schaden aus dem Ereignis ersetzen muss.
Das Arbeitsgericht hatte
der Klage insoweit stattgegeben, als es zur Zahlung eines
Schmerzensgelds von 25.000 Euro verurteilte.
Das LArbG Frankfurt am Main hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts wurde das Opfer fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Werfer hätte
wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem
Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen könne.
Eine Haftunsbefreiung greift nicht, weil es sich bei dem Wurf
gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt
habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für
Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in
einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich
zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte.
Bei der
Höhe des Schmerzensgeldes habe sich Landesarbeitsgericht insbesondere
von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der
Lebensführung des Opfers und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des
Augenlichts leiten lassen.
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