Ein Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen für Besucherservice angestellt
und wurde bei der Heinrich-Böll-Stiftung seit mehreren Jahren für
Umbauarbeiten zu Vorbereitung von Veranstaltungen in ihrem
Konferenzzentrum eingesetzt. Der Arbeitnehmer vertritt die Auffassung, er sei Arbeitnehmer der Heinrich - Böll-Stiftung.
Die Heinrich-Böll-Stiftung hatte hingegen geltend
gemacht, der Arbeitnehmer sei aufgrund eines mit dem Unternehmen für
Besucherservice geschlossenen Werkvertrages bei ihr eingesetzt worden.
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass das Unternehmen für
Besucherservice aufgrund der von der Heinrich-Böll-Stiftung im Rahmen
der Auftragsvergabe erstellten Leistungsbeschreibung und den
tatsächlichen Umständen lediglich die Auswahl und Zurverfügungstellung
von Personal für den Besucher- und Veranstaltungsservice, nicht jedoch
weitergehend auch dessen Durchführung in eigener Verantwortung erbringe.
Deshalb handele es sich bei dem zustande gekommenen Vertragsverhältnis
nicht um einen Werk- oder Dienstvertrag, sondern um einen
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Da das Unternehmen für Besucherservice
nicht über eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung verfüge,
bestehe an Stelle des nach § 9 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksamen Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen für
Besucherservice aufgrund des § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis des
Arbeitnehmers mit der Heinrich-Böll-Stiftung.
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