Landkreise und Kommunen können als "Optionskommunen" die Befristung von
Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der
"Experimentierklausel" des § 6a SGB II rechtfertigen.
§ 6a SGB II eröffnete bundesweit kommunalen Trägern,
den sog. Optionskommunen, die Möglichkeit, auf Antrag anstelle der
Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen zu werden. Das
Optionsmodell war zunächst auf die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010
begrenzt. Im August 2010 wurden die Zulassungen unter bestimmten
Voraussetzungen über den 31.12.2010 hinaus unbefristet verlängert.
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Landkreis, einer der
Optionskommunen, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom
21.10.2005 in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt als
Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung beschäftigt. Der Landkreis
berief sich gegenüber der Arbeitnehmerin – anders als bei zahlreichen
Arbeitnehmern, die er nach dem 31.12.2010 unbefristet übernahm – auf die
Befristung. Er begründete dies damit, dass das – von ihm fortgeführte –
Optionsmodell zur Zeit des Vertragsschlusses befristet gewesen sei.
Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Befristungskontrollklage keinen Erfolg. Gegen das Urteil legte die Arbeitnehmerin erfolgreich Revision zum BAG ein.
Nach dem TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages
grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher
sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben, wenn der betriebliche
Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestehe. Hierzu müsse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender
Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für
die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein
dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe. Hierüber habe der
Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende
Prognose zu erstellen. Diese sei nicht bereits dann begründet, wenn dem
Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise
übertragen seien. Es reiche nicht aus, dass eine Aufgabe beim
Arbeitgeber möglicherweise entfalle. Die zunächst bestehende
Ungewissheit über die Fortführung des Optionsmodells rechtfertige daher
keine Befristung eines Arbeitsvertrages.
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