Ein Unternehmen der Textilindustrie mit Sitz in
Nordrhein-Westfalen unterhält seit geraumer Zeit in der
Tschechischen Republik eine Betriebsstätte, in der sie Verbandsstoffe
herstellt. Die "Endfertigung" der Stoffe erfolgte in einem am Sitz des Unternehmens in Deutschland gelegenen Betrieb. In diesem war eine Arbeitnehmerin seit 1984 als
Textilarbeiterin tätig.
Im Juni 2011 beschloss das Unternehmen , die gesamte Produktion in der tschechischen Betriebsstätte zu konzentrieren.
In Deutschland sollte lediglich die Verwaltung nebst "kaufmännischem
Bereich" bestehen bleiben. Mit Blick hierauf erklärte das Unternehmen gegenüber den an ihrem Sitz beschäftigten Produktionsmitarbeitern eine ordentliche Beendigungskündigung.
Eine Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Das Unternehmen habe
ihr - vor Ausspruch der Beendigungskündigung - durch eine Änderungskündigung die Möglichkeit geben
müssen, über einen Umzug zumindest nachzudenken.
Die von ihr erhobene Kündigungsschutzklage blieb – wie in den Vorinstanzen – vor dem BAG erfolglos. Die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers,
dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung – ggf. im
Wege der Änderungskündigung – eine Weiterbeschäftigung zu geänderten,
möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen
anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf
freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des
Arbeitgebers.
Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes sei gemäß § 23 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik
Deutschland liegen. In diesem Sinne müsse auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden. Ob dies der
Berücksichtigung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Ausland
entgegensteht, falls der Arbeitgeber seinen Betrieb als Ganzen oder
einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert, war nicht zu
entscheiden.
Aufgrund der Verlagerung der "Endfertigung" in die – mehrere
hundert Kilometer von ihrem Sitz entfernte – tschechische Betriebsstätte
hatte das Unternehmen im vorliegenden Fall keine Möglichkeit mehr, die
Arbeitmehmerin in einem inländischen Betrieb weiterzubeschäftigen. Umstände,
unter denen ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu erwägen
wäre, Arbeitnehmer im Ausland weiterzubeschäftigen, lagen nicht vor.
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