Freitag, 30. August 2013

Die Qual der Wahl für einen Arbeitnehmer nach der Kündigung

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Regelungen zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Hiernach darf - wenn wirksam vereinbart - der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet nicht für die Konkurrenz des bisherigen Arbeitgebers tätig werden oder gar selbst in Konnkurenz zum Arbeitgeber treten. Weil dies eine Einschränkung der Berufsfreiheit für den Arbeitnehmer ist, erhält dieser bei Einhaltung des Wettverbotes eine Karenzentschädigung vom Ex-Arbeitgeber.

Klingt alles logisch. Komplizierter wird es, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwar im - vom Arbeitgeber gestellten und vorgedruckten - Arbeitsvertrag steht, aber dennoch unverbindlich ist. Warum eine Klausel unverbindlich sein kann, stellen wir hier nicht dar. Vielmehr stellt sich die Frage, wie ein Arbeitnehmer hierauf reagieren soll?

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses darauf verzichten, dem Ex-Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, und dafür eine Entschädigung kassieren oder doch lieber einen neuen Arbeitsplatz (besser vergütet) bei einem Wettbewerber annehmen und dafür auf die Karenzzahlung verzichten?

Und es stellt sich die Frage, bis wann die Entscheidung gefallen sein muss und es der alte Arbeitgeber erfaren muss. Zumindest hierauf hat das LAG Hamm (Urt. v. 14.02.2012, Az. 14 Sa 1385/12) - nunmehr rechtskräftig - entschieden, dass es reicht, wenn ein Arbeitnehmer sich an das Wettbewerbsverbot hält, auch wenn er dies dem Arbeitgeber nicht zeitnah mitteilte.

Damit  kann ein Arbeitnehmer bei unverbindlicher Klausel sich für jeden Arbeitsplatz (auch bei der Konkurrenz) bewerben und je nach Ausgang der Bewerbungsgespräche entscheiden, ob er das Wettbewerbsverbot einhalten oder doch lieber die Entschädigung kassieren will.
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich noch nach längerer Zeit vom Arbeitgeber die Karenzentschädigung verlangen, wenn er sich nur tatsächlich an das Wettbewerbsverbot gehalten hat.
Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, die ehemaligen Mitarbeiter zeitnah aufzufordern, sich über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu erklären.

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