Bereits am 30.07.2013 berichteten wir über eine Entscheidung des LArbG Hamm zu einem - nur vermeintlichen - Werkvertrag. Nun hat auch das LArbG Stuttgart entschieden im Falle von IT-Spezialisten im Einsatz für den Daimler-Konzern.
Die zwei Kläger haben mit einem IT-Systemhaus Verträge als freie
Mitarbeiter. Dieses IT-Systemhaus ist ein Subunternehmen eines führenden
Dienstleisters für Informationstechnologie, der die Kläger im Rahmen
eines Werkvertrages mit der Daimler AG ausschließlich bei der Daimler AG
eingesetzt hat (sehen Sie noch durch?).
Beide arbeiteten aufgrund solcher Verträge von
2001 bis Ende 2011 als IT-Fachkräfte bei der Daimler AG, zuletzt am
Standort Stuttgart-Möhringen für den IT-Support in der Abteilung
Treasury (Finanzabteilung). Dort betreuten sie die EDV und waren
insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze
zuständig.
Die IT-Fachkräfte verlangen die Feststellung, dass Arbeitsverträge mit der Daimler AG bestehen. Sie seien in deren Betrieb eingegliedert
und deren Weisungen unterworfen gewesen. Die Daimler AG bestreitet dies. Die Beauftragung der IT-Fachkräfte sei vielmehr im Rahmen eines Ticketsystems
erfolgt, in dem Beschäftigte der Daimler AG EDV-spezifische Aufträge
erteilt hätten.
Das Arbeitsgericht hatte die Klagen noch abgewiesen. Mit
ihrer Berufung haben die IT-Fachkräfte jedoch Erfolg.
Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, dass der
Fremdpersonaleinsatz der IT-Fachleute im Wege der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und nicht im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt
ist. Bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Werk-/Dienstvertrag und
Arbeitnehmerüberlassung komme es vor allem darauf an, ob die
Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten (hier: Daimler AG) eingegliedert
gewesen seien und vom Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhalten
haben. Wenn dies der Fall sei, sei von Arbeitnehmerüberlassung
auszugehen.
Dabei komme es nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen
zwischen dem vermeintlichen Werkunternehmer (hier: IT-Dienstleister) und
dem Dritten an, wenn die Vertragsverhältnisse tatsächlich so nicht
gelebt worden seien.
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze seien die IT-Fachkräfte, die
jahrelang in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln der Daimler AG für
diese tätig gewesen sind, bei der Daimler AG eingegliedert gewesen. Sie
haben auch von der Daimler AG viele arbeitsvertragliche Weisungen
erhalten. Das zwischen dem vermeintlichen Werkunternehmen und Daimler
vereinbarte Ticketsystem (IT-Aufträge von Daimler-Arbeitnehmern werden
nach Eröffnung eines Tickets vom Werkunternehmer bearbeitet) sei in
vielen Fällen so nicht gelebt worden. Vielmehr seien die IT-Fachleute von
vielen Daimler-Mitarbeitern aus der Abteilung Treasury direkt beauftragt
worden. Dabei handele es sich nicht um untypische Einzelfälle, sondern
um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten
Vertragspraxis. Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung sei deshalb von
einem Scheinwerkvertrag auszugehen.
Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG
i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG sei deshalb ein
Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.
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