Bereits am 30.07.2013 berichteten wir über eine Entscheidung des LArbG Hamm zu einem - nur vermeintlichen - Werkvertrag. Nun hat auch das LArbG Stuttgart entschieden im Falle von IT-Spezialisten im Einsatz für den Daimler-Konzern.
Die zwei Kläger haben mit einem IT-Systemhaus Verträge als freie 
Mitarbeiter. Dieses IT-Systemhaus ist ein Subunternehmen eines führenden
 Dienstleisters für Informationstechnologie, der die Kläger im Rahmen 
eines Werkvertrages mit der Daimler AG ausschließlich bei der Daimler AG
 eingesetzt hat (sehen Sie noch durch?).
Beide arbeiteten aufgrund solcher Verträge von 
2001 bis Ende 2011 als IT-Fachkräfte bei der Daimler AG, zuletzt am 
Standort Stuttgart-Möhringen für den IT-Support in der Abteilung 
Treasury (Finanzabteilung). Dort betreuten sie die EDV und waren 
insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze 
zuständig.
Die IT-Fachkräfte verlangen die Feststellung, dass Arbeitsverträge mit der Daimler AG bestehen. Sie seien in deren Betrieb eingegliedert 
und deren Weisungen unterworfen gewesen. Die Daimler AG bestreitet dies. Die Beauftragung der IT-Fachkräfte sei vielmehr im Rahmen eines Ticketsystems 
erfolgt, in dem Beschäftigte der Daimler AG EDV-spezifische Aufträge 
erteilt hätten. 
Das Arbeitsgericht hatte die Klagen noch abgewiesen. Mit 
ihrer Berufung haben die IT-Fachkräfte jedoch Erfolg.
Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, dass der 
Fremdpersonaleinsatz der IT-Fachleute im Wege der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und nicht im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt 
ist. Bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Werk-/Dienstvertrag und
 Arbeitnehmerüberlassung komme es vor allem darauf an, ob die 
Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten (hier: Daimler AG) eingegliedert 
gewesen seien und vom Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhalten 
haben. Wenn dies der Fall sei, sei von Arbeitnehmerüberlassung 
auszugehen.
Dabei komme es nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen 
zwischen dem vermeintlichen Werkunternehmer (hier: IT-Dienstleister) und
 dem Dritten an, wenn die Vertragsverhältnisse tatsächlich so nicht 
gelebt worden seien.
    
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze seien die IT-Fachkräfte, die 
jahrelang in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln der Daimler AG für 
diese tätig gewesen sind, bei der Daimler AG eingegliedert gewesen. Sie 
haben auch von der Daimler AG viele arbeitsvertragliche Weisungen 
erhalten. Das zwischen dem vermeintlichen Werkunternehmen und Daimler 
vereinbarte Ticketsystem (IT-Aufträge von Daimler-Arbeitnehmern werden 
nach Eröffnung eines Tickets vom Werkunternehmer bearbeitet) sei in 
vielen Fällen so nicht gelebt worden. Vielmehr seien die IT-Fachleute von 
vielen Daimler-Mitarbeitern aus der Abteilung Treasury direkt beauftragt
 worden. Dabei handele es sich nicht um untypische Einzelfälle, sondern 
um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten 
Vertragspraxis. Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung sei deshalb von 
einem Scheinwerkvertrag auszugehen.
    
Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG 
i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG sei deshalb ein 
Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.

 
 
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