Seit Mai 2013 läuft die Ausbildung zum Polizisten.
Im Juli 2013 erfahren die Vorgesetzten, dass der
junge Beamte vor seiner Einstellung Kontakte zur Drogenszene hatte.
Er wird damit konfrontiert und gestand die Einnahme
von Cannabis vor Antritt der Ausbildung. Darauf erfolgte das Verbot der Führung von Dienstgeschäften nebst Sofortvollzug. der betroffene Anwärter
war nicht damit einverstanden, erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz bis zu einer endgültigen Entscheidung, um
weiterhin die Ausbildung zum Kommissar durchlaufen zu können.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag abgelehnt.
Ein
Drogenkonsum eines Beamten stehe generell nicht im Einklang mit den für
den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften. Bereits in der
Ausbildung und erst recht im späteren Berufsleben werde ein Polizist
auch zur Verfolgung von Drogendelikten eingesetzt.
Deshalb sei die Suspendierung vom Dienst verhältnismäßig, auch wenn sich der
Antragsteller noch in der Ausbildung befinde.
Hinzu komme, dass Polizeibeamte während ihrer Ausbildung auch
Kenntnisse über Interna (z.B. polizeitaktisches Wissen) erhielten, die
nicht in falsche Hände gelangen dürften. Könnte der Anwärter seine
Ausbildung beenden und erweise sich später endgültig seine
Ungeeignetheit für den Polizeiberuf, bestehe die Gefahr einer
unzulässigen Weitergabe dieser Informationen. Von daher würden
dienstliche Interessen beeinträchtigt, falls der Anwärter bis zu einer
endgültigen Entscheidung über seine Entlassung einstweilen im Dienst
verbleibe.
Manch Jugendsünde bleibt nicht ungesühnt.
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