Die Freie Hansestadt Hamburg wirft einem Angestellten im Polizeidienst vor, auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels
mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor
dem Schutzobjekt einer Schule der Jüdischen
Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Der Arbeitnehmer war dort als
Objektschützer eingesetzt.
Gegen die fristlose Kündigung wehrt sich Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht.
Er hat die Anfertigung und das
Einstellen des Fotos auf seiner Facebookseite eingeräumt und angeführt,
es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den
Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden.
Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen
ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen.
Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt
haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür
ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen
politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder
rechtsradikales Gedankengut.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat festgestellt,
dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Polizei nicht dargelegt und
nachgewiesen hat, dass der Arbeitnehmer das Foto aufgrund einer rechtsradikalen
Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Maßgeblich sei,
dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer
rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach
auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol
verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang
mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule
gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten.
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